Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2026 (Az. 2 Ws 125/26 (S)) auf die sofortige Beschwerde unserer Mandantin hin die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vorläufig aufgeschoben.
Worum ging es?
Unsere Mandantin sollte eine Freiheitsstrafe verbüßen, obwohl sie ihren wenige Monate alten Säugling noch stillte und er sich in einer sensiblen Phase der Bindungsentwicklung befand. Die Vollstreckungsbehörde lehnte einen Strafaufschub ab, und die Strafvollstreckungskammer bestätigte dies. Ziel war es eine Unterbrechung der Vollstreckung bis zu einer Unterbringung in einer Mutter Kind Einrichtung zu erreichen.
Was hat das Oberlandesgericht entschieden?
Das Gericht beanstandete Ermessensfehler der Staatsanwaltschaft. Zur Gefahr einer Trennung von Mutter und Säugling führt der Senat aus:
„Die entwicklungspsychologische Gefahr für einen Säugling in den besonders entwicklungskritischen Monaten, die trotz stabiler Versorgung des Kindes nicht ausgeräumt werden kann, geht über das allgemein mit der Inhaftierung eines Elternteils verbundene Strafübel der Trennung von dem Kind hinaus und bedurfte hier besonderer Erörterung und Würdigung.“
Zur Reichweite des § 455 Abs. 3 StPO stellt das Gericht klar:
„… im Einzelfall die Grundrechte über den Wortlaut der Norm, der lediglich den körperlichen Zustand der inhaftierten Person betrifft, einen Strafaufschub notwendig machen können.“
Und zum Verweis auf den Gnadenweg:
„Dies kann aufgrund der Bedeutung der tangierten Grundrechte nicht dazu führen, dass die Verurteilte auf den Gnadenweg verwiesen werden muss.“
Das Oberlandesgericht ordnete den Aufschub der Vollstreckung bis zur Neubescheidung durch die Staatsanwaltschaft an. Diese muss nun prüfen, wie die Vollstreckung unter Wahrung der Mutter-Kind-Beziehung erfolgen kann, etwa durch eine Verlegung in eine Einrichtung mit Mutter-Kind-Bereich oder durch offenen Vollzug. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss zeigt, dass die Vollstreckungsbehörde bei Strafaufschubanträgen die betroffenen Grundrechte von Eltern und Kindern ausdrücklich in ihre Ermessensentscheidung einstellen und begründen muss. Pauschale Verweise auf die Versorgung des Kindes durch Dritte genügen nicht.
Sie oder Angehörige sind von einer Strafvollstreckung betroffen und Kinder sind involviert? Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie in unseren Kanzleien in Potsdam-Babelsberg und Dessau-Roßlau.
Hier die Vollständige Entscheidung: OLG Brandenburg Beschluss vom 1. Oktober 2026, Az. 2 Ws 125/26:
Rechtsanwalt Sven Tamoschus, Fachanwalt für Strafrecht
