Häufig erfahren Sie erst durch eine Vorladung, eine Durchsuchung oder gar eine Festnahme, dass ein Strafverfahren gegen Sie läuft. In diesem Augenblick ist es trotz aller Sorgen und Ängste wichtig , dass Sie nicht anfangen sich gegenüber der Polizei zu erklären und Angaben machen, sondern Ruhe bewahren und Kontakt zu Ihrem Verteidiger aufnehmen.
Sie haben das Recht zu schweigen! Machen Sie Gebrauch davon!
Was einmal gesagt wurde, kann im Nachgang nicht einfach ungeschehen gemacht werden. Was Sie nicht gesagt oder erklärt haben, können Sie aber später immer noch ergänzen oder erklären. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.
§ 136 StPO regelt das Vorgehen in der ersten Vernehmung:
(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.:
Und dann rufen Sie bitte Ihren Verteidiger an: 0340/5025550.
Unsere Notrufnummer wird außerhalb der Geschäftszeiten vom Anrufbeantworter angesagt.